Terms and Conditions | Evo Aqua
Evo Aqua GmbH deals with the topic rainwater harvesting and stormwater treatment and offers one of the widest ranges worldwide to protect our most valuable resource of water .
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Terms and Conditions

1. Allgemeines Für alle unsere Angebot, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf andere nicht übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen eine bestehenden Geschäftsverbindung auf diese Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wird.

2. Angebote, anwendungstechnische Beratung und Änderungsvorbehalt Angebote sind stets, auch wenn nicht besonders verabredet, freibleibend. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der von ihm gelieferten Waren begrenzt. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, eine Mitteilung hierüber ist nicht erforderliche. Abbildungen und technische Daten in Prospekten dienen der allgemeinen Information. Die technischen Daten sind nur dann verbindliche, wenn wir sie ausdrücklich bestätigt haben.

3. Aufträge Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

4. Preise Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Lieferstelle ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll und Montage.

5. Lieferung Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Teillieferungen dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Über- und Unterlieferungen sind bis zu 10 Prozent der bestellten Ware zulässig. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges bei unserer Lieferanten übernommen werden. Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und anderer unvorhergesehene Umstände bei uns und unseren Lieferanten berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Auftragsstreichung. Zu einer Nachlieferung der angefallenen Warenmenge sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätetet Erfüllung sind ausgeschlossen. Mit Verlassen der Fabrikationsstätte oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über, auch dann, wenn Teillieferungen stattfinden oder wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist bzw. der Lieferer noch andere Leistungen wie z. B. Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Versand geht stets – auch bei Franko-Lieferung und im Falle des Eigentumsvorbehalts – auf Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen. Sie wird zu den gültigen Preisen berechnet und nicht zurückgenommen.

6. Beanstandungen Mängelrügen gegen Gewicht, Stückzahl, Güte oder Ausführung der Ware können, soweit sie nicht durch unsere Verkaufsbedingungen aufgehoben sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Feststellung, spätestens jedoch 7 Tage nach Eingang der Ware am Empfangsort durch schriftliche Anzeige zu unserer Kenntnis gelangen. Mängel später eingehender Mitteilungen bleiben unberücksichtigt.

7. Gewährleistung Auf unsere Erzeugnisse leisten wir die gesetzliche Garantie. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf die Verpflichtung, die mangelhaften Teile, soweit dies möglich ist, unentgeltlich durch taugliche Teile zu ersetzen. Die bemängelten Teile sind auf unser Verlangen an uns zurückzugeben, sie gehen, soweit durch taugliche Teile ersetzt, in unser Eigentum über. Die Vornahme aller vom Lieferer notwendig erscheinende Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzliefergegenständen hat der Besteller der Lieferfirma die erforderliche Zeit und unentgeltlich Gelegenheit zu gewähren und ihm ferner auf Wunsch unentgeltliche Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen, andernfalls wird ei Lieferfirma von der Mängelhaftung befreit wird. Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit, ist der Besteller, sofern der Lieferer von diesen Umständen sofort verständigt wurde, berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemessenen Ersatz seiner Koste zu verlangen. Von den durch die Ausbesserung bzw. die Ersatzlieferung verursachten unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer, insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks. Alle anderen Kosten trägt der Besteller. Schadenersatz irgendwelcher Art wegen mangelhafter Lieferung insbesondere auch Entschädigung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Minderungs-, Wandlungs-, Anfechtungs- oder Rücktrittsrechte sind ausgeschlossen. Für mitgelieferte, fremde Erzeugnisse werden nur diejenigen Verpflichtungen übernommen, die unsere Lieferanten uns gegenüber selbst eingegangen sind. Die Rücksendung mangelhafter Ware bedarf unserer vorherigen Zustimmung und hat frachtfrei zu erfolgen. Die Behebung der Mängel durch den Besteller dar nur mit dem Einverständnis des Lieferers erfolgen. Für seitens des Bestellers oder Dritter ohne Einverständnis des Lieferers etwa vorgenommene Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehende Folgen aufgehoben. Ausgeschlossen aus der Haftung ist der Ersatz aller mittelbaren und unmittelbaren weiteren Schäden. Für die Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit nach Art ihrer Verwendung vorzeitigem Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen.

8. Eigentumsvorbehalt Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus dem fraglichen Kaufvertragsverhältnis getilgt hat. Die Annahme von Wechseln und Schecks gilt nur zahlungshalber; daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen Tilgung der Schuld auf den Käufer über. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses gilt nicht als Tilgung der Kaufforderung. Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen dem neuen Gegenstand als vereinbart. Grundsätzlich wird, auch wenn der Käufer bei Bezahlung eine bestimmte Forderung als tilgbar benannt hat, die Zahlung auf die älteste Schuld angerechnet. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner uns bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für uns eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet die Abtretung den Zweitkäufern bekannt zu machen und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer uns das verlängerte Eigentum vorzubehalten.

9. Zahlung Zahlungen sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum der Rechnung netto ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten .Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt, oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Konkursanmeldung, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eins Bürgen oder sonstige Ereignisse gemäß § 321 BGB bekannt werden. In diesem Falle sind wir berechtigt, noch anstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom Abschluss zurückzutreten. Anzahlungen auf bestellte Ware sind lediglich bei Ausweisung in unserer Auftragsbestätigung zu leisten. Barzahlungsrabatte werden nur gemäß Ausweisung in der Auftragsbestätigung gewährt. Skontoabzug wird nur anerkannt, soweit sämtliche der mit Skontoabzug zu begleichenden Forderungen vorgehenden Verbindlichkeiten abgedeckt sind. Eingehende Zahlungen werden, soweit mehrere Forderungen offen stehen, ohne Rücksicht auf Angaben des Käufers grundsätzlich auf die älteste Forderung angerechnet. Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und gelten erst zum Zeitpunkt der Einlösung als Barzahlung. Diskontspesen sind Aufgabe in Bar zu vergüten. Für auf Nebenplätze oder Ausland bezogenen Wechsel kann eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung oder Beibringung des Protestes nicht übernommen werden. Bei Überschreiten des Ziels von 30 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein, und es müssen Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Überziehung vergütet werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder gegen solche aufzurechnen.

10. Zeichnungen Zeichnungen, Unterlagen unserer Firma dürfen vom Empfänger irgendwelchen dritten Personen nicht bekannt gegeben werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz. Mit Angeboten zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Günzburg Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Günzburg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

12. Der Kauf- oder Lieferungsvertrag sowie diese Bedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.